Der Skiraum ist kein rechtsfreier Raum – auch auf der Piste oder im freien Skigelände gelten Regeln, durch deren Nichtbeachtung man schnell zum Kläger oder zur Beklagten werden kann. Gerne vertreten wir Sie gerne im Falle eines Skiunfalls und allen Fragen des Skirechts – vor Gericht, gegenüber Behörden oder Versicherungen sowie bei außergerichtlichen Verhandlungen.
Transparenz, Verständlichkeit und umfangreiche Betreuung unserer KlientInnen sind unsere Qualitätsmerkmale – egal, ob es sich dabei um Privatpersonen, Veranstalter oder Betreiber von Skigebieten handelt. In und auch gerne außerhalb von Innsbruck, Tirol.
Unser Netzwerk an BergführerInnen, Sachverständigen und anderen JuristInnen steht uns unterstützend zur Erarbeitung optimaler individueller Lösungen Ihrer Probleme zur Verfügung.
Zu unseren Leistungen im Bereich Skirecht und SkiunfallUnverbindliche AnfrageAuch Skitouren abseits der Piste erfreuen sich großer Beliebtheit, aber wer übernimmt im Fall der Fälle die Haftung? Wenn eine Schitour abseits der Piste durch einen professionellen Schi- oder Bergführer organisiert und durchgeführt wird, ist die Rechtslage aufgrund des Vertragsverhältnisses klar. Der Bergführer hat die Gruppe grundsätzlich sicher auf den Berg und wieder ins Tal zu bringen. Was aber ist, wenn eine private Gruppe von einem Gruppenmitglied geführt wird?
Durch unsere Leidenschaft für die Berge und den Skisport können wir eine engagierte Vertretung Ihrer Interessen in diesem Fachgebiet zusichern. Sie profitieren von unserem Fachwissen, das wir über die Jahrzehnte erworben haben, ebenso wie von unserem umfassenden Netzwerk, das wir großteils in unserer Freizeit, bei der Ausübung unserer Leidenschaft in den Bergen, aufgebaut haben.
Dr. Michael Obermeier, BEd.
Schifahren im Recht: Schitouren, Pistentouren und Variantenfahren ohne Limits?
LexisNexis-Verlag ARD Orac, 2007 - 113 Seiten
Der zivilrechtliche Schadensersatzprozess ebenso wie ein allfälliger Strafprozess wird an dem Ort abgehandelt, an dem sich ein Skiunfall ereignet hat (Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a JN, § 36 StPO). Bezogen auf Skiunfällen in Tirol bedeutet das, dass das Landesgericht Innsbruck oder ein Bezirksgericht in Tirol, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, zuständig ist. Die Beauftragung einer Kanzlei vor Ort mit der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen ist schon allein wegen der für die Vertretung erforderlichen Ortskenntnis von Vorteil.
Unsere Kanzlei liegt gerichts- und behördennah im Zentrum von Innsbruck und ist sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit PKW einfach zu erreichen. Parkmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Näher unserer Kanzlei.